R+V Crefo - WKV 500
Umfassender Forderungsausfallschutz bei Insolvenzen
Inhalt:
- versichert sind Forderungsausfälle bei Zahlungsunfähigkeit von Auftraggebern (Insolvenztatbestand), sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintritt
- Versicherungsschutz nur gegenüber inländischen Kunden
- empfohlen für Unternehmen bis max. 5 Mio EURO Umsatz
- keine Rechtsschutzdeckung bei bestrittenen Forderungen
- jederzeit wandelbar in die R+V Crefo Police mit weitreichendem, individuell anpassbarem Versicherungsschutz
Herrstellung des Versicherungsschutzes über:
- Premium-, Wirtschaft-, Kompaktauskunft mit Bonitätsindex < = 300; Zahlungsweise < = 32
- Kurzauskunft mit Risikoklasse 1,2 3, oder 4 und eine Zahlweise < = 32
- Privatkunden über eine Consumer Kompakt-, Plus- oder Premiumauskunft mit Risikoklasse 1 + 2
Versicherungsleistungen
- max. Versicherungssumme je Kunde 20.000 EURO
- Jahreshöhstentschädigung (JHE) 50.000 EURO
- vorgeschaltetes Inkasso durch Creditreform bei fälligen Forderungen
- Jahresnettoprämie 500 EURO bei einjähriger Vertragslaufzeut (Nachlass bei 3 Jahres-Vertrag)
- Einschluss Absicherung zivilrechlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gegen Mehrbeitrag möglich
Wann in der Versicherungsfall eingetreten? (§ 3 AVB WKV 500)
Versicherungsfall ist die Zahlungsfähigkeit des Kunden.
- Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn
- ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,
- die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:
- am Tag des Gerichtsbeschlusses,
- mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben,
- oder eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.