R+V Crefo - WKV 500

Umfassender Forderungsausfallschutz bei Insolvenzen

Inhalt:

  1. versichert sind Forderungsausfälle bei Zahlungsunfähigkeit von Auftraggebern (Insolvenztatbestand), sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintritt
  2. Versicherungsschutz nur gegenüber inländischen Kunden
  3. empfohlen für Unternehmen bis max. 5 Mio EURO Umsatz
  4. keine Rechtsschutzdeckung bei bestrittenen Forderungen
  5. jederzeit wandelbar in die R+V Crefo Police mit weitreichendem, individuell anpassbarem Versicherungsschutz

Herrstellung des Versicherungsschutzes über:

  • Premium-, Wirtschaft-, Kompaktauskunft mit Bonitätsindex < = 300; Zahlungsweise < = 32
  • Kurzauskunft mit Risikoklasse 1,2 3, oder 4 und eine Zahlweise < = 32
  • Privatkunden über eine Consumer Kompakt-, Plus- oder Premiumauskunft mit Risikoklasse 1 + 2
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Versicherungsleistungen

  • max. Versicherungssumme je Kunde 20.000 EURO
  • Jahreshöhstentschädigung (JHE) 50.000 EURO
  • vorgeschaltetes Inkasso durch Creditreform bei fälligen Forderungen
  • Jahresnettoprämie 500 EURO bei einjähriger Vertragslaufzeut (Nachlass bei 3 Jahres-Vertrag)
  • Einschluss Absicherung zivilrechlicher Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gegen Mehrbeitrag möglich

 

Wann in der Versicherungsfall eingetreten? (§ 3 AVB WKV 500)

Versicherungsfall ist die Zahlungsfähigkeit des Kunden.

  • Die Zahlungsunfähigkeit ist nur eingetreten, wenn
  • ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung vom Gericht mangels Masse abgewiesen worden ist: am Tag des Gerichtsbeschlusses,
  • die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans vom Insolvenzgericht festgestellt worden ist:
  • am Tag des Gerichtsbeschlusses,
  • mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist: an dem Tag, an dem sämtliche Gläubiger ihre schriftliche Zustimmung zum Vergleich gegeben haben,
  • oder eine vom Versicherungsnehmer beantragte Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde.